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Die unlauteren Geschäftspraktiken - Verbraucherzentrale Südtirol
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19.04.2024, 07:37

Die unlauteren Geschäftspraktiken

Was sie sind und wie sich
KonsumentInnen und Kleinbetriebe davor schützen können


Was sind unlautere Geschäftspraktiken?

Mit dem Verbraucherschutzkodex wurde das Verbot von unlauteren Geschäftspraktiken gesetzlich verankert. Um die Tragweite dieses Verbots zu verstehen, muss man in erster Linie dem Konzept „Geschäftspraktik“ einen konkreten Sinn zuweisen; zweitens gilt es festzustellen, wann eine solche „unlauter“ ist.

Im Art. 18 des Verbraucherschutzkodex (GvD 206/2005) finden wir einige wichtige Definitionen, die den Wirkungsgrad dieser Normen beschreiben: Der darauffolgende Artikel 19 besagt, dass diese Vorschriften über die unlauteren Handelspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern gelten, die vor, während und nach dem Verkauf eines Produkts in die Tat umgesetzt werden, sowie für die unlauteren Handelspraktiken zwischen Unternehmen und Mikrounternehmen (der Schutz der Mikrounternehmen vor irreführender und vergleichender Werbung wird jedoch ausschließlich laut GvD Nr. 145/2007 geregelt).
Aus diesen Definitionen geht also hervor, dass diese Vorschriften des Verbraucherschutzkodex nur dann gelten, wenn ein Verbraucher oder ein Mikrounternehmen mit einem Gewerbetreibenden ein Geschäft abschließt.
Vorsicht: dieselbe Person kann im rechtlichen Sinne also durchaus in einer Situation ein Gewerbetreibender, und in einer anderen Situation ein Verbraucher sein.

Wann ist eine Geschäftspraktik unlauter?

Der Gesetzgeber verfolgt zwei Ziele.
Zum einen ist die Norm sehr weitläufig formuliert, um stets aktuell zu bleiben, und mit den Entwicklungen in Technik und Handel mithalten zu können. Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen (Art. 20, 2. Absatz).
Auf diese Weise wird die Entscheidung, ob eine konkrete Geschäftspraxis unfair ist oder nicht, den übergeordneten Behörden übertragen.
Auf der anderen Seite soll die Norm auch nicht zu weitläufig und daher schwer anwendbar werden; der Gesetzgeber definiert daher zwei spezifische Arten von unlauteren Geschäftspraktiken: die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken. Im Rahmen dieser beiden Typen werden dann in sogenannten „schwarzen Listen“ jene Praktiken aufgezählt, die in jedem Fall als unlauter zu betrachten sind.

Die irreführenden Geschäftspraktiken

Als irreführende Geschäftspraktiken gelten alle Handlungen oder Unterlassungen, die darauf ausgerichtet sind, den Verbraucher in die Irre zu führen, sodass er eine Kaufentscheidung trifft, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies sind irreführende oder unterlassene essentielle Informationen in Bezug auf die Natur oder die Existenz des Produkts, dessen Eigenschaften, Vorteile oder Risiken, den Beistand nach dem Kauf, die Eignung des Produkts für spezifische Verwendungszwecke, dessen Herkunft, Preis, Wartung, bestandene Kontrollen, erhaltene Auszeichnungen oder verliehene Qualitätssiegel, oder solche Informationen in Bezug auf Identität und Qualifikation des Anbieters sowie auf die Einhaltung von Verhaltens-Kodizes.

Die aggressiven Geschäftspraktiken

Man bezeichnet jene Praktiken als aggressiv, die durch Belästigung oder Nötigung (einschließlich körperlicher Gewalt oder unzulässiger Beeinflussung) die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Verbrauchers einschränken oder einschränken könnten, immer in Bezug auf das Produkt, und die den Verbraucher daher dazu verleiten bzw. ihn dazu verleiten könnten, eine Kaufentscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die „Schwarzen Listen“

Wie erwähnt listet der Verbraucherschutzkodex eine Liste jener Praktiken auf, die in jedem Fall als unlauter gelten.

Als unter allen Umständen irreführende Geschäftspraktiken gelten:


(weiter zum 2. Teil)

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