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Die unlauteren Geschäftspraktiken (Teil 2) - Verbraucherzentrale Südtirol
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28.03.2024, 10:20

Die unlauteren Geschäftspraktiken (Teil 2)


(zurück zu Teil 1)

Als unter allen Umständen aggressive Geschäftspraktiken gelten:


Zuständige Behörden und Strafen

Die Aufgabe, VerbraucherInnen vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, wurde der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt, auch Antitrust genannt, übertragen. Es handelt sich hierbei um eine unabhängige Behörde, die sowohl von Amts wegen als auch auf Meldung von Einzelpersonen oder Organisationen hin aktiv werden kann. Zur Ausübung ihrer Aufgaben wurde sie mit Ermittlungsbefugnissen ausgestattet, und kann sich des Beistands der Finanzwache versichern.
Die Antitrust-Behörde kann im Vorsichtswege jene Praktiken einstellen, die unlauter erscheinen; nachdem die Ermittlungen abgeschlossen sind, kann sei ein Verbot dieser Praktiken verfügen. Außerdem kann die Behörde sowohl festgestellte unlautere Geschäftspraktiken als auch Verletzungen der von ihr erlassenen Ermittlungs- oder Dringlichkeitsverfügungen empfindlich bestrafen.

Der Eingriff der Antitrust-Behörde ist unabhängig davon, ob sich die betroffenen VerbraucherInnen in dem Staat befinden, in der Gewerbetreibende seine Niederlassung hat, oder in einem anderen Mitgliedsstaat.


Wie kann man eine unlautere Geschäftspraktik anzeigen?

Wer auf eine unlautere Handelspraktik stößt, kann diese ohne besondere formelle Auflagen der Antitrust melden, immer in italienischer Sprache, und zwar:

Ich wurde Opfer einer unlauteren Geschäftspraktik: habe ich Anrecht auf Schadenersatz?

Allein dadurch, dass die Antitrust-Behörde eine Geschäftspraktik für unlauter erklärt, hat man kein Recht auf automatischen Schadenersatz.
Damit ein solches Recht besteht, müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, und zwar: Natürlich kann die Entscheidung der Antitrust-Behörde über die Rechtswidrigkeit einer Geschäftspraktik auch vor Gericht im Zuge eines Zivilverfahrens geltend gemacht werden; somit müssen die VerbraucherInnen nur noch die Existenz des Schadens und den kausalen Zusammenhang beweisen.
Hat eine unlautere Geschäftspraktik eine Vielzahl von VerbraucherInnen geschädigt, können sich diese zusammenschließen und eine Sammelklage (auch „Class Action“) einreichen; diese werden vom Art. 140-bis des Verbraucherschutzkodex geregelt.
Außerdem stärkt eine entsprechende Entscheidung der Aufsichtsbehörde den VerbraucherInnen bei außergerichtlichen Schlichtungsverfahren den Rücken, sodass eine Einigung mit dem jeweiligen Gewerbetreibenden wahrscheinlicher wird.

Rat und Hilfe

Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, sich bei einer Verbraucherorganisation einen Rat einzuholen (für eine Liste der italienischen Verbraucherorganisationen siehe www.tuttoconsumatori.org).

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