Verbrauchertelegramm September/Oktober 2015


Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol Beilage zur Ausgabe Nr. 58/65


Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version.


Darf man Pfannen mit zerkratzter Beschichtung noch verwenden

Kunststoffbeschichtete Pfannen sind in vielen Haushalten sehr beliebt. Sie eignen sich zum fettarmen Garen. Wegen des Anti-Haft-Effekts brennen Speisen kaum an. Möglich macht dies der Kunststoff Polytetrafluorethylen (PTFE). Das Material ist relativ kratzempfindlich. Wird die Beschichtung verletzt, ist die Antihaftwirkung beeinträchtigt. Gesundheitsgefahren gehen von einer zerkratzten Pfanne keine aus, allerdings brennen Lebensmittel schneller an. Es ist laut Bundesinstitut für Risikobewertung sogar unbedenklich, wenn man von einer zerkratzten PTFE-Beschichtung gelöste Teilchen verschluckt. Diese werden unverdaut wieder ausgeschieden. Gefährlich kann allerdings eine Überhitzung der Pfanne sein – egal ob angekratzt oder nicht. Vergisst man beispielsweise die leere Pfanne auf dem Herd, beginnt sich die stark überhitzte Antihaftschicht zu zersetzen und es können sich giftige Dämpfe bilden.


Vertragsabschlüsse am Telefon: Vertrag gilt erst nach Unterschrift

Die Unterzeichnung des Vertrags ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit der Verträge: nach Meldung der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) wurden H3G und Sky zu einer Strafe von 100.000 Euro verurteilt.

H3G Spa und Sky Italia srl schlossen die Verträge weiterhin nach “alter Manier” ab, also gab es nur eine Aufzeichnung eines Telefongesprächs als Vertragsgrundlage.
Doch seit Juni 2014 legt der Verbraucherschutz-Kodex fest, dass die VerbraucherInnen den Vertrag auch unterzeichnen müssen, damit dieser als rechtsgültig abgeschlossen zählt. Die VerbraucherInnen berichteten der VZS, dass die beiden Firmen dies nicht einhielten; die VZS wiederum hat die Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (AGCM) benachrichtigt, damit diese die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise von Sky und H3G begutachte.
Nun hat die AGCM mitgeteilt, dass sowohl Sky als auch H3G mit einer Strafe von 100.000 Euro belegt wurden, da sie die formellen, vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten, nicht eingehalten hatten, wie eben die Unterzeichnung des Vertrags und die Aushändigung der Vertragsunterlagen auf einem „dauerhaften Trägermedium“ (also z.B. Papier, CD-Rom, Usb-Stick, usw.).
„Die Entscheidung der Antitrust ist zwar richtungsweisend“ kommentiert VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus, „und begrüßenswert – das Strafmaß ist jedoch angesichts der Umsätze dieser Firmen keinesfalls angemessen. Es ist jedoch gut, dass die Behörde ein für allemal festgehalten hat, dass die VerbraucherInnen erst mit Unterzeichnung des Vertrags rechtlich gebunden sind, und dass es von dieser Regel keinerlei Ausnahmen geben kann. Auch dass eine Verwaltungsbehörde die Rechte der Konsumenten im Bereich des Privatrechts stärken kann, ist ein großer Schritt nach vorne.“
Weitere Informationen: www.verbraucherzentrale.it.


Neonikotinoide: EFSA bestätigt Risiko für Bienen durch Spritzanwendung zur Blattbehandlung

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bestätigt, dass die Spritzanwendung von neonikotinoidhaltigen Pflanzenschutzmitteln zur Blattbehandlung ein Risiko für Bienen darstellt. Die Behörde hat Bewertungen der für Bienen bestehenden Risiken durch Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam veröffentlicht und berücksichtigte dabei alle Anwendungen mit Ausnahme von Saatgut-Behandlungen und Granulat. In den Fällen, in denen die Bewertung abgeschlossen werden konnte, wurden entweder hohe Risiken ermittelt oder konnten nicht ausgeschlossen werden. In den übrigen Fällen konnte die Risikobewertung aufgrund lückenhafter Daten nicht abgeschlossen werden.
Die Umweltschutzorganisation Greenpeace forderte daraufhin ein umfassendes Verbot für die Stoffe selbst und deren Einsatz.


Darlehen: Regierung sagt Fortbestehen der pönalenfreien vorzeitigen Tilgung zu

Im März 2016 soll die Umsetzung der neuen Europäischen Richtlinie zu den Darlehen auch in Italien in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf hierzu hatte unter Italiens Verbraucherverbänden für ziemlichen Unmut gesorgt, da in einem Artikel für den Fall der vorzeitigen Tilgung der Darlehen den Banken ein „objektiver und fairer Schadenersatz“ zugesprochen wurde. Doch nun kam die Entwarnung von Seiten der Regierung. Der Unterstaatsekretär für Regierungsfragen Claudio di Vincenti bestätigte, dass die vorzeitige Tilgung weiterhin ohne Kommissionen, Schadenersatzzahlungen oder Belastungen erfolgen kann. Italiens Verbraucherverbände, unter ihnen die VZS, sind vorsichtig optimistisch: vor der vollständigen Entwarnung wolle man den definitven Gesetzestext abwarten.


Wie war das nochmal mit dem Rücktritt von Verträgen?

Für gewisse Verträge gibt es ein (gesetzlich verankertes) Rücktrittsrecht, insbesondere für jene Fälle in denen die VerbraucherInnen die Ware erst nach Zustandekommen des Kaufvertrags erhalten, wie z.B. beim Online-Shopping oder bei Katalog-Bestellungen, oder für Verträge, die am Telefon abgeschlossen wurden. Jedoch gibt es auch Arten von Verträgen, für die das Rücktrittsrecht von vorneherein ausgeschlossen ist. Solche Verträge sind z.B. Kauf von maßgefertigten Waren, verderblichen Waren, versiegelten Waren (auch Software), Audio- oder Videoaufnahmen (auch Streaming), Zeitungen und Zeitschriften sowie aller Waren, die anlässlich einer öffentlichen Auktion gekauft wurden (also auch bei E-bay ersteigerte Waren). Des weiteren sind alle Verträge, die die Freizeit betreffen, bei denen das Datum der Dienstleistung feststeht, ausgeschlossen (also Hotelbuchungen, Flugtickets, Konzertkarten, Pauschalreisen, …): hier legen die einzelnen Verträge Stornogebühren bzw. Pönalen fest, die man bei Nicht-Inanspruchnahme begleichen muss.
Daher gilt: Vertragsbedingungen genau überprüfen, wenn man sich nicht ganz sicher ist, ob man den Vertrag auch tatsächlich abschließen möchte. Wenn das Rücktrittsrecht darin vorgesehen ist, kann man innerhalb 14 ab Erhalt der Ware zurücktreten, z.B. mit dem eigens vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Formular, am besten per Einschreiben. Im Zweifelsfall bei Experten Rat einholen.


Kassation: Lebensversicherungen dürfen Auszahlung nicht „künstlich“ verzögern

Viele Personen besitzen eine Ablebensversicherung: bei dieser Art von Verträgen verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft, den Begünstigten im Todesfall des Versicherten eine bestimmtes Kapital auszuzahlen. In der Theorie muss der Begünstigte den Todesfall der Versicherung melden und bekommt innerhalb 30 Tage nach der Anfrage das Kapital ausbezahlt. Leider war die Wirklichkeit eine andere, und die Versicherungsgesellschaften nahmen den Antrag nur an, wenn dieser mit einem speziellen Formular gestellt wurde und diverse Dokumente beigelegt wurden (die man teilweise nur schwer beschaffen konnte). Aus den vertraglich vorgesehenen 30 Tagen wurden mehrere Monate, bis das Kapital ausbezahlt wurde. Nun hat der Kassationsgerichtshof festgelegt, dass diese Praktiken nicht mehr zulässig sind, und der Begünstigte zügig zu seinem Geld zu kommen hat.
Weitere Informationen: www.verbraucherzentrale.it.


Einseitige Abänderungen des Zinssatzes auf Bankkonten: Banken müssen gewisse Regeln einhalten!

In diesen Tagen wandten sich einige VerbraucherInnen an die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), die von ihrer Bank die Nachricht erhalten hatten, dass der Habenzinssatz auf den Kontokorrenten abgesenkt wird. Die VerbraucherInnen wollten wissen, ob diese Mitteilung den Vorgaben entspräche. Das Bankeneinheitsgesetz sagt: ändert die Bank einen ihrer Zinssätze aus „geldpolitischen Gründen“, so muss dies auch den jeweils anderen betreffen. Im Klartext: wenn ich weniger Zinsen auf dem Konto erhalte, muss ich im Falle von Schulden auf dem Konto auch weniger bezahlen.
KonsumentInnen, aber auch UnternehmerInnen, deren Konto sich derzeit im Minus befindet, und die eine solche Mitteilung erhalten haben, ist anzuraten, auf die gleichzeitige Senkung des Sollzinssatzes von Seiten der Bank zu pochen. Die VZS wird den Fall auch den zuständigen Stellen zur Begutachtung vorlegen.
Wann dürfen die Banken die Zinssätze einseitig abändern?
Bei zeitlich begrenzten Verträgen (also z.B. Darlehen) dürfen die Rahmenbedingungen der Zinssätze nicht geändert werden; wenn z.B. die Zinssatzklausel „Euribor 3 Monate + 3%“ vorsieht, kann die Bank diese nicht einseitig in „Euribor 3 Monate + 5%“ abändern.
Bei zeitlich unbegrenzten Verträgen (wie z.B. Kontokorrenten) dürfen die Zinssätze mit den oben beschriebenen Auflagen einseitig geändert werden.


Kann man Sprossen und Keimlinge roh essen?

Frische Sprossen und Keimlinge sind ballaststoffreich, liefern Vitamine und Eiweiß. Besonders beliebt sind sie als Zutat in Salaten. Sie können jedoch mit Bakterien belastet sein. Sprossen und Keimlinge roh zu essen, ist daher nicht uneingeschränkt empfehlenswert. Möglich ist, dass die Samen bereits in den Herkunftsländern verunreinigt werden. Auch während der Produktion und Lagerung können Keime wachsen.
Um die Keimbelastung zu verringern, sollte man rohe Sprossen vor dem Verzehr gründlich waschen und zügig aufbrauchen. Im Kühlschrank lassen sie sich ein bis zwei Tage aufbewahren. Kinder, Senioren, Schwangere und Personen mit geschwächter Immunabwehr sollten auf den Verzehr roher Sprossen verzichten. Gründliches Erhitzen dagegen tötet Bakterien sicher ab. Sprossen von Hülsenfrüchten müssen grundsätzlich in kochendem Wasser blanchiert werden, um unerwünschte Pflanzenstoffe zu „deaktivieren“.


27. Wohnbaumesse: Themenschwerpunkt Sanieren – 17. und 18. Oktober

Hört ein Wohnungs- oder Hauseigentümer das Wort „Sanierung“, kommt oft Angst vor Kosten und Komplikationen auf. Dennoch kann eine Sanierung, auch eine energetische, langfristig viele Vorteile bringen, wenn man sie richtig angeht.
Ob Finanzierungsmöglichkeiten, Förderungen, Planung und Bauweise, Energieeinsparung oder Baustoffe: Die Palette der Themen, denen die Wohnbauinformationsmesse am 17. und 18. Oktober im Waltherhaus Bozen Raum bietet, ist breit gefächert. Die Fachmesse bietet einen spannenden Mix aus Fachvorträgen, Beratungsangeboten und der Ausstellung von Fachprodukten. Und dies alles an einem Ort und ohne Vormerkungen. Experten aus den verschiedenen Bereichen stehen den Besucherinnen und Besuchern zwei Tage lang Rede und Antwort zu allen offenen Fragen.
Topaktuelles Thema: Sanierung
Im Mittelpunkt der diesjährigen Ausgabe der Wohnbauinformationsmesse steht das Thema Sanierung, das angesichts der staatlichen Steuerbegünstigungen auf zunehmendes Interesse stößt. Zur Sanierung referieren am Samstag und Sonntag nicht nur Steuerexperten, sondern auch Fach- und Raumplaner, etwa über die energetische Sanierung, das richtige Heizsystem oder aber wie sich Mehrfamilienhäuser dank Kubaturbonus zum Nulltarif sanieren lassen.
Das vollständige Programm der Wohnbauinformationsmesse finden Sie auch auf der Webseite des AFB unter www.afb-efs.it.


Was unterscheidet braune von weißen Eiern?

Braune Eier liegen im Trend. Viele Menschen halten diese für gesünder als weiße. Tatsächlich hat die Farbe der Schale aber keinen Einfluss auf den Geschmack, die Nährstoffe oder Vitamine. Dass manche Hühner weiße Eier legen und andere braune, ist genetisch bedingt. Hühner haben sogenannte Ohrscheiben hinter dem Ohr. Die Farbe dieser Hautläppchen ist je nach Rasse unterschiedlich. Sind sie weiß gefärbt, legt das Huhn weiße Eier. Bei roten Ohrscheiben entstehen in der Regel braune Eier. Die braune Farbe der Schale bildet sich durch Pigmente aus dem roten Blutfarbstoff und dem Gallenfarbstoff. Beides wird in die Kalkschale eingelagert. Die Farbe des Dotters hat dagegen keinen genetischen Hintergrund. Sie ist ausschließlich vom Futter abhängig.

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